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Jede Dienststelle, die einen Gleichstellungsplan aufstellt, erfasst jährlich und jeweils nach Geschlechtern aufgeteilt
zum Stichtag 30. Juni die Personalstruktur in der Dienststelle sowie die Besetzung von Gremien der Dienststelle und Entsendungen in andere Gremien,
die in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni erfolgten Beförderungen, Höhergruppierungen und Teilnahmen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren sowie die anonymisierten Ergebnisse dienstlicher Beurteilungen.
Das für Gleichstellung zuständige Staatsministerium erlässt nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Bestimmungen über
die Datenerhebung, insbesondere die Konkretisierung der Erhebungsmerkmale und die Form der Erhebung, unter Berücksichtigung der Personalstandstatistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Datenübermittlung zwischen den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen und Stellen,
die Datenspeicherung sowie
die Datenauswertung.
alle zwei Jahre eine Gleichstellungsstatistik zu den nach Absatz 1 erhobenen Daten der Dienststellen und leitet die Gleichstellungsstatistik den obersten…
Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 1 Absatz 2 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten…
Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich zum 31. Dezember Die Daten sind für die Aufsichtsgremien…
Bezeichnung, Anschrift und Berichtsstellennummer der Dienststelle,
eine tabellarische Gesamtübersicht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.