§ 23 Abs. 1 GrEStGGrunderwerbsteuergesetz
Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die…
§ 36 Abs. 1 GewStGGewerbesteuergesetz
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.
§ 37 Abs. 3 GrStGGrundsteuergesetz
§ 25 Absatz 4 und 5 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist erstmals bei der Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 anzuwenden.
§ 36 GewStDVGewerbesteuer-Durchführungsverordnung
1Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2§ 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.…
§ 27 Abs. 36 UStGUmsatzsteuergesetz
§ 18 Absatz 5a in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Besteuerungszeiträume anzuwenden, die…