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Die Kostenerstattung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die zuständige Stelle nicht auf die Vorlage von Belegen verzichtet, werden nur solche Kosten erstattet, die durch Belege nachgewiesen worden sind. Für den Nachweis sind Zweitschriften oder Kopien der Belege ausreichend.
Mit Zustimmung der Anspruchsberechtigten können Kostenerstattungsbescheide in elektronischer Form übermittelt werden.
Auf Antrag können vorläufige Zahlungen gewährt werden. Vorläufige Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden.
§ 62 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden. Ansprüche der Verletzten auf Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn sind durch die und in Höhe der unmittelbaren Zahlungen an den Leistungserbringer oder Rechnungssteller erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung nicht vor, sind die Verletzten zur Rückerstattung auch der an den Leistungserbringer oder Rechnungssteller verauslagten Kosten verpflichtet.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Aufwendungen nur erstattet, wenn die verletzte Person dies bei der Dienstunfallfürsorgestelle schriftlich oder…
Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in…
Heilfürsorgeberechtigte erhalten die Heilfürsorgeleistungen als Sach- und Dienstleistungen. Sofern eine unmittelbare Kostenübernahme durch die Heilfürsorge…
Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten…
Der Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass der verletzten Person die wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für notwendige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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