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Der Anspruch auf Durchführung eines Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass den Verletzten die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt oder durchführen lässt.
Beamtenrechtliche Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.
Der Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass der verletzten Person die wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für notwendige…
Die Kosten für die im Rahmen der Heilfürsorge zu gewährenden Leistungen werden von den jeweiligen Dienstherrn der oder des Heilfürsorgeberechtigten getragen. §…
Der Umfang der Kostentragungspflicht richtet sich nach den für die Ersatzkassen geltenden Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern, sofern…
Soweit das Land das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, daß die…
Die Heilfürsorge wird grundsätzlich als Sachleistung gewährt. Für Zuzahlungen und Belastungsgrenzen gelten die Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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