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Der oder dem Heilfürsorgeberechtigten wird gewährt:
häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Absatz 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Soziotherapie bei schwerer psychischer Erkrankung entsprechend § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
spezialisierte ambulante palliative Versorgung auf der Grundlage von § 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
außerklinische Intensivpflege entsprechend § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Versorgungsformen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung.
Die Kosten für eine Pflege durch im Haushalt der oder des erkrankten Heilfürsorgeberechtigten lebende Personen werden nicht übernommen.
häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 37 bis 37b des…
Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung sowie die nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 und 3 von…
Häusliche Krankenpflege umfasst
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.