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Heilfürsorgeberechtigte haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hilfe einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Heilfürsorgeberechtigte haben während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nach den Bestimmungen des § 24e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Heilfürsorgeberechtigte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Wird die Heilfürsorgeberechtigte zur stationären Entbindung in ein Krankenhaus oder in eine andere stationäre Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das gesunde Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Zeit nach der Entbindung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 26 Absatz 8 gilt entsprechend. Bei Aufnahme in eine von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtung gelten die in den Vereinbarungen des Verbandes der Ersatzkassen e. V. aufgeführten Kostensätze.
Die Heilfürsorgeberechtigte hat Anspruch auf häusliche Pflege gemäß § 24g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. § 14 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Heilfürsorgeberechtigte erhalten bei Schwangerschaft und Entbindung Haushaltshilfe gemäß § 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 15 Absatz 1, 4 und 6 gilt entsprechend.
Für die Heilfürsorgeleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gelten die für die übrigen Heilfürsorgeleistungen bestehenden Vorschriften entsprechend, soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur medizinischen Behandlung während der…
Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur medizinischen Behandlung während der…
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte,…
Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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