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Die notwendigen medizinischen Heilfürsorgeleistungen für eine künstliche Befruchtung werden entsprechend den Voraussetzungen nach § 27a Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Vor Behandlungsbeginn ist der Heilfürsorge ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Heilfürsorge übernimmt 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei der oder dem Heilfürsorgeberechtigten durchgeführt werden. Treffen unterschiedliche Kostenträger im Rahmen einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung aufeinander, erlischt der Anspruch gegenüber der Heilfürsorge, sobald mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten auch durch andere Kostenträger gedeckt sind.
Der Heilfürsorgeanspruch auf Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen oder von Keimzellgewebe richtet sich nach den Voraussetzungen des § 27a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Aufwendungen für die Kryokonservierung einschließlich Entnahme, vorhergehender Aufbereitung und nachfolgender Lagerung von Ei- oder Samenzellen oder von…
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Aufwendungen für die Kryokonservierung einschließlich Entnahme, vorhergehender Aufbereitung und nachfolgender Lagerung von…
Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die…
Eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel. § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die…
Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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