§ 78 Abs. 1 HeilBerG NRWHeilberufsgesetz
Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren…
§ 89 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der…
§ 18 UAusschG SNUntersuchungsausschußgesetz
Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend. Von der Vereidigung ist ferner…
§ 25 Abs. 4 LTG SLGesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes Vom 20. Juni 1973
Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer…
§ 79 Abs. 1 StPOStrafprozeßordnung
Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.