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Besondere Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre oder Weiterbildung festgestellt werden. Die Hochschule legt anhand der übertragenen Dienstaufgaben unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 die Kriterien und ihre Gewichtung fest. Die Bewertung der individuellen Leistung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen.
In der Lehre können besondere Leistungen insbesondere durch
Ergebnisse der Evaluation von Lehrleistungen,
Auszeichnungen,
Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
Wahrnehmung von mit der Lehre zusammenhängenden Dienstaufgaben mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, zum Beispiel die Betreuung von Diplomarbeiten sowie Korrektur- und Prüfungstätigkeiten,
nachgewiesen werden.
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