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Besondere Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung, soweit der Professorin oder dem Professor kein Privatliquidationsrecht zusteht, und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs festgestellt werden. Die Hochschule legt anhand des Aufgabenprofils unter Beachtung der Absätze 2 bis 8 die Kriterien und ihre Gewichtung fest. Die Bewertung der individuellen Leistung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen.
In der Forschung können besondere Leistungen insbesondere durch
Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben,
Auszeichnungen,
Publikationen,
Einwerbung von Drittmitteln, sofern kein Ausschluss nach § 6 Satz 2 vorliegt,
Leistungen im Wissens- und Technologietransfer,
Patente,
Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen oder
Betreuung von Promotionen und Habilitationen
nachgewiesen werden.
In der Lehre können besondere Leistungen insbesondere durch
Ergebnisse der Evaluation der Lehrleistungen,
Auszeichnungen,
Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
Wahrnehmung von mit der Lehre zusammenhängenden Aufgaben mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, zum Beispiel Betreuung von Diplomarbeiten, Korrektur- und Prüfungstätigkeiten
nachgewiesen werden.
In der Kunst können besondere Leistungen insbesondere durch
besondere Leistungen auf dem Gebiet der Kunstausübung, zum Beispiel herausragende Konzerttätigkeiten, Ausstellungen,
herausragende, beispielsweise durch Preise, Ehrungen und Auszeichnungen anerkannte künstlerische Leistungen oder
Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben
nachgewiesen werden.
Besondere Leistungen durch die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs können insbesondere durch leitende Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen nachgewiesen werden.
nachgewiesen werden.
§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge),
Für Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen…
Für Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegen und die…
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