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Eine Hochschule kann mit einer nichthochschulischen Bildungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung zur Durchführung von Studiengängen und zur Vorbereitung auf Hochschulprüfungen zusammenarbeiten (studiengangsbezogene Kooperation). Eine Kooperation im Hinblick auf studienintegrierte Praxisanteile gilt nicht als studiengangsbezogene Kooperation. Das Rektorat hat im Benehmen mit dem Senat beim Staatsministerium die studiengangsbezogene Kooperation spätestens drei Monate vor Studienbeginn schriftlich zu beantragen.
Die studiengangsbezogene Kooperation gilt einen Monat nach Zugang des Antrages als genehmigt, wenn sie auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649), in der jeweils geltenden Fassung, vor Studienbeginn qualitätsgesichert worden ist.
Die Hochschule verpflichtet die nichthochschulische Bildungseinrichtung oder Forschungseinrichtung, bei im Zusammenhang mit der studiengangsbezogenen Kooperation stehenden Handlungen über Namen und Sitz der gradverleihenden Hochschule zu informieren.
Die Durchführung von studiengangsbezogenen Kooperationen bedarf der Genehmigung, sofern die staatlich anerkannte Hochschule ihren Sitz nicht im Freistaat…
entgegen § 117 Absatz 1 und 2 eine studiengangsbezogene Kooperation ohne Genehmigung anbietet oder durchführt,
Führt die Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, hat die gradverleihende Hochschule oder haben die…
Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nichthochschulischen Einrichtung durch, hat die Hochschule die Maßgaben der Teile 2 und 3…
Im Fall von studiengangsbezogenen Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die Studierenden und die gradverleihende Hochschule…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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