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Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 60 bis 62 und 92 bis 96 sowie 96a bis 96f abweichende Regelungen treffen, sofern die Mitwirkungsgrundsätze der Gruppenhochschule nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet sind. Sie kann zudem abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 6 und § 86 Absatz 1 Satz 4 weitere beratende Mitglieder sowie abweichend von § 88 Absatz 1 Satz 2 eine höhere Anzahl von Prorektorinnen und Prorektoren festlegen. Die Grundordnung einer Kunsthochschule kann auch die Zuständigkeiten des Fakultätsrates ganz oder teilweise dem Senat zuweisen. Die Grundordnung regelt die Befristung der Erprobung und deren Evaluierung. Nach der Erprobung kann die Grundordnung jeweils befristete Fortführungen anordnen. Das Staatsministerium kann in den Fällen der Sätze 1 bis 5 Änderungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 auch aus fachlichen Gründen verlangen.
Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat beschließen, dass die Hochschule für ihr nicht beamtetes Personal nicht mehr an den Stellenplan gebunden ist. Die Umsetzung dieser Entscheidung erfolgt nach Abschluss einer Zielvereinbarung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und frühestens nach Ablauf des Haushaltsjahres, in welchem das Staatsministerium bestandskräftig festgestellt hat, dass die Hochschule die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6 und 7 erfüllt. Der Hochschule werden die Mittel für ihr Personal als Globalbudget nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zur Verfügung gestellt.
Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 59 bis 61 und 87 bis 91 abweichende Regelungen treffen,…
An Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes können außerhalb des Stellenplans geführt werden:
In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen…
Die Grundordnung kann eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Organisation der dezentralen Gliederung der Hochschule regeln. Dabei kann sie vorsehen, dass Aufgaben…
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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