Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, Heilkunde ausübt oder berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen im Bereich der Körper- oder Schönheitspflege durchführt, bei denen Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG, vor allem Erreger von AIDS und Virushepatitiden, auf Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung, soweit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen regelmäßig eine Durchtrennung der Haut und Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können. Neben Tätigkeiten der nichtärztlichen Heilkunde einschließlich der Akupunktur gilt dies insbesondere für Tätigkeiten am Menschen im Bereich des Frisörhandwerks, der Kosmetik, der Maniküre und Pediküre, des Ohrlochstechens, des Tätowierens und des Piercings. Tätigkeiten medizinischer Gesundheitsfachberufe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtpflege fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, die, ohne nach den Nummern 1 bis 4 berechtigt zu sein, unter Aufsicht und Verantwortung…
Wer, ohne Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Erreger übertragbarer Krankheiten im Sinne des §…
Diese Verordnung gilt für berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Krankheitserreger im Sinne von § 2 IfSG,…
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.
Für Leitungen von Zahnarztpraxen sowie Leitungen von Arztpraxen und Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.