Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer, ohne Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Erreger übertragbarer Krankheiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder deren toxische Produkte, insbesondere Erreger von AIDS (HIV), Virushepatitis B und C auf den Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für Injektionen, für die Akupunktur, das Tätowieren und das Ohrlochstechen, das Piercen sowie für Tätigkeiten im Friseurhandwerk, in der Kosmetik und in der Fußpflege.