§ 15 Abs. 2 BJagdGBundesjagdgesetz
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als…
§ 35 Nr. 3 SächsJagdGRechtsverordnungen
die Prüfung zur Erteilung eines Jagdscheins für Jäger und Falkner; dabei kann die Zulassung zur Jäger- und Falknerprüfung insbesondere vom Nachweis einer…
Nr. 56 Nr. 14 10. SächsKVZZehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
| Erteilung von Jagd- oder Falknerjagdscheinen nach § 15 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BJagdG 14.1 | Erteilung eines Jahresjagdscheines | 70 14.2 |…
§ 17 Abs. 1 LJG-NRWLandesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
Der Jagdschein wird als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von…
§ 1 DVO LJG-NRWVerordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
Die Jägerprüfung ist bei der unteren Jagdbehörde abzulegen. Örtlich zuständig ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen…