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Der Jagdschein wird als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinander folgenden Tagen erteilt.
Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags eine Prüfungsordnung für die Jägerprüfung erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die Prüfungsgebiete im einzelnen bestimmt sowie das Verfahren geregelt werden.
Die untere Jagdbehörde kann Ausländerjagdscheine auch erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zwar nicht vorliegen, aber anzunehmen ist, daß der Bewerber ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.
Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Erteilung des Falknerjagdscheines und die Falknerprüfung entsprechend. Der Falknerjagdschein wird nach dem vom zuständigen Ministerium des Bundes bestimmten Muster für den Jagdschein erteilt. Er ist als Falknerjagdschein zu kennzeichnen.
Der Jagdschein ist zu versagen Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des…
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[1] die Erteilung von Jagdscheinen, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss. Dies gilt nicht für Bewerber, die eine…
eine Jägerprüfung im Sinne des § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes bestanden hat oder die Voraussetzungen für die Erlangung eines Ausländerjagdscheines…
Es werden folgende Arten von Jagdscheinen (Inländer- oder Ausländerjagdscheine) erteilt: Falknerjagdscheine können mit den Jagdscheinen nach Nummer 1, 2 und 4…
Auf dem nach bestandener Prüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, dass die Prüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für den Erwerb eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.