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Ausnahmen vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Jagdgesetzes dürfen zugelassen werden, wenn die Totschlagfallen in Fangbunkern verwendet, regelmäßig kontrolliert und nach oben zum Schutz von Vogelarten ausreichend verblendet werden.
Ausnahmen vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Jagdgesetzes dürfen nicht zugelassen werden im Umkreis von 300 m von Wohnhäusern, in befriedeten Bezirken, Nationalparks, Naturschutzgebieten, flächenhaften Naturdenkmalen und Gebieten mit nachgewiesenen Vorkommen von mindestens einer nach Naturschutzrecht streng geschützten Säugetierart, die sich in Totschlagfallen fangen kann.
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