§ 23 Abs. 2 JAGGesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015
1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll zu selbstständigem Arbeiten, Entschlussbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein herangebildet werden.…
§ 2 Abs. 2 SächsAPO-BauStM-LG2.2Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung. Der Referendar soll, von dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer von ihm beauftragten Person (Ausbilder)…
§ 39 Abs. 1 JAG NRWGesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten…
§ 1 Abs. 4 JFWAPVO SNJustizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Anwärterinnen und Anwärter sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbständiger Erledigung…
§ 5 VAP 2.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die die Personen im Verwaltungsreferendariat insbesondere durch die Vermittlung von öffentlich-rechtlichen sowie…