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Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbständig Aufgaben wahrzunehmen, die ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen nach § 1 wahrzunehmen hat. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird der Referendar insbesondere darauf vorbereitet, Führungsaufgaben übernehmen zu können.
Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung. Der Referendar soll, von dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer von ihm beauftragten Person (Ausbilder) betreut, soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein. Das Ausbildungsziel bestimmt Art und Umfang der ihm übertragenen Arbeiten.
Wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und das Staatsexamen erfolgreich bestanden hat, hat die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen nach § 1 erlangt.
Der Vorbereitungsdienst soll gewährleisten, dass die Referendare auf verschiedene Aufgaben innerhalb des beruflichen Spektrums vorbereitet werden. Insbesondere…
Wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der…
Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere die Einführung in die Aufgaben der Ausbildungsstelle, die Bearbeitung von Aufgaben und Projekten einschließlich der…
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Rechtsreferendarin und den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung,…
Der Vorbereitungsdienst erfolgt als technisches Referendariat in der Fachrichtung Umwelttechnik. Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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