§ 26 Abs. 1 JAGGesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015
Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Regelung des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung…
§ 6 Abs. 1 SächsJAGSächsisches Juristenausbildungsgesetz
Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird in Dresden abgehalten. Die schriftliche Prüfung kann auch an anderen Orten abgenommen werden. Für die mündliche…
§ 22 SächsJAPOForm der Prüfung
Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Das Landesjustizprüfungsamt kann anbieten, dass die schriftliche…
§ 1 SächsJAPOAusbildungsabschnitte und Prüfungen
Die Ausbildung gliedert sich in ein Universitätsstudium und einen anschließenden zweijährigen Vorbereitungsdienst. Die Erste Juristische Prüfung wird im…