§ 13 Abs. 3 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Das Landesjustizprüfungsamt kann anbieten, dass die schriftliche Prüfung in elektronischer Form abgelegt werden kann. In diesem Fall haben die…
§ 10 Abs. 1 JAGGesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015
1Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2Die Regelung des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung…
§ 10 Abs. 1 JAG NRWGesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Die…
Art. 1 Nr. 7 SN-20795Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
„(3) Das Landesjustizprüfungsamt kann anbieten, dass die schriftliche Prüfung in elektronischer Form abgelegt werden kann. In diesem Fall haben die…
Art. 1 Nr. 3 SN-21285Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
In § 22 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt: „In diesem Fall ist die schriftliche Prüfung in elektronischer Form abzulegen, wenn nicht…