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Am Aufnahmeverfahren kann nur teilnehmen, wer
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllt und
die Bewerbungsunterlagen spätestens zum 20. Februar eines Jahres für den Einstellungstermin 1. Mai und zum 31. Juli eines Jahres für den Einstellungstermin 1. November bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgelegt oder sie innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt hat.
Im Aufnahmeverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind.
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.
Bewerberinnen und Bewerber, die den ihnen angebotenen Ausbildungsplatz nicht innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Zulassung zum Vorbereitungsdienst annehmen, bleiben unberücksichtigt. Begehren sie weiterhin die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben.
Bewerberinnen oder Bewerber, die eine angebotene Stelle trotz vorheriger Annahme nicht antreten oder weniger als zwei Wochen vor dem Einstellungstermin die Bewerbung zurücknehmen, werden auf eine weitere Bewerbung hin frühestens zum übernächsten Einstellungstermin zugelassen. In Härtefällen kann die Bewerbung bereits zum nächsten Einstellungstermin angenommen werden.
In das Zulassungsverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die zu dem jeweiligen Einstellungstermin ihren Antrag auf Einstellung in den…
In das Zulassungsverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die zu dem jeweiligen Einstellungstermin ihren Antrag auf Einstellung in den…
Im Auswahlverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit dem Zulassungsantrag oder den fristgerecht nachgereichten Unterlagen nachgewiesen worden…
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Zulassung der Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch…
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der Zulassung der Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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