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Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bewilligt die Ableistung des Vorbereitungsdienstes nach § 36 auf Antrag ganz oder teilweise in Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitausbildung):
im Fall der tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren,
im Fall der tatsächlichen Pflege einer laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegattin, Lebenspartnerin oder in gerader Linie Verwandten oder eines laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten oder
wenn besondere persönliche Gründe vorliegen, die in Art und Umfang den in den Nummern 1 und 2 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen.
Der Antrag auf Teilzeitausbildung ist zusammen mit dem Aufnahmeantrag nach § 34 Absatz 1 Satz 2 innerhalb der nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 maßgeblichen Frist zu stellen; § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Entsteht der zur Teilzeitausbildung berechtigende Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein Wechsel in die Teilzeitausbildung bis zum Beginn der Station nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 möglich. Der Antrag ist in diesem Fall spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitausbildung zu stellen. Die Teilzeitausbildung kann nur für die gesamte, im Fall des Satzes 2 nur für die verbleibende Dauer des Vorbereitungsdienstes bewilligt werden.
Die Stationen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können jeweils nur vollständig in Vollzeit- oder in Teilzeitausbildung abgeleistet werden. Während der Teilzeitausbildung wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel verringert, indem der jeweilige Umfang der praktischen Ausbildung entsprechend verringert wird. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann anordnen, dass Aufsichtsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt anzufertigen sind.
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt in den Fällen des Absatzes 1 unabhängig davon, in welchem Umfang er in Teilzeitausbildung abgeleistet wird, zweieinhalb Jahre. Zum Ausgleich der Verringerung des regelmäßigen Dienstes erfolgt im Anschluss an den Ausbildungsabschnitt nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine zusätzliche sechsmonatige Ausbildung (Praxisstation). Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt hierfür, in welchem Umfang die Praxisstation bei Ausbildungsstellen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 abgeleistet werden soll. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Pflichtstationen von der Verringerung des regelmäßigen Dienstes betroffen sind. § 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
1Der Antrag nach § 24a Absatz 1 JAG auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist mit dem Gesuch nach § 16 zu stellen. 2Dem Gesuch sind Nachweise…
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Soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze vorsehen, kann der Vorbereitungsdienst unter den Voraussetzungen von § 97 Absatz 8 oder § 98…
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