Gesetze
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§ 22 Absatz 1 und 2 sowie § 28 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes finden für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechende Anwendung.
Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Jugendarbeitsschutz für Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen…
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von…
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen der §§ 22 bis 24 oder einer…
Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.