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Für den Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung mit der Maßgabe, dass die Wartezeit abweichend von § 2 Absatz 3 der genannten Verordnung drei Monate beträgt. Der Erholungsurlaub soll zusammenhängend genommen werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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