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Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts in ihr Amt berufen.
Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Sozialgerichten und am Sächsischen Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts bestimmt.
Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in ihr Amt berufen.
Gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes werden die ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit vom Ministerium…
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der…
Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der…
Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.