§ 33 Abs. 1 SächsJGBerufung der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts in ihr Amt berufen.
§ 4 Abs. 1 LwVfGGesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Die ehrenamtlichen Richter der Amtsgerichte und des Oberlandesgerichts beruft der Präsident des Oberlandesgerichts auf Grund einer Vorschlagsliste. Er bestimmt…
§ 20 Abs. 1 ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf…
§ 43 Abs. 3 ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung sind im übrigen die Vorschriften der…
Art. 1 Nr. 3 SN-19258Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz
§ 2 wird durch folgende §§ 2 bis 4 ersetzt: „§ 2 Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes Die…