§ 4 Abs. 3 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Gefangenen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
§ 4 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Die Gefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
§ 4 Abs. 3 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
1Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Gefangenen. 2Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
§ 4 Abs. 4 JStVollzG NRWGesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen
Die Gefangenen sollen an Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels und der Gestaltung des Vollzuges mitwirken. Die Bereitschaft der Gefangenen ist fortwährend…
§ 4 Abs. 1 StVollzG NRWGesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen
Gefangene sollen an der Gestaltung der Behandlung und an der Erreichung des Vollzugsziels mitwirken; Art und Umfang der Behandlung werden ihnen erläutert. Die…