§ 4 SLStVollzG
Stellung der Gefangenen, Mitwirkung
(1)
1Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten. 2Ihre Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(2)
1Die Gefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. 2Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden.
(3)
1Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Gefangenen. 2Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(4)
1Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.