§ 63 Abs. 1 JVollzDSG SLSaarländisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz Vom 4. Dezember 2019*
1Die Justizvollzugsbehörden teilen die Berichtigung personenbezogener Daten der Stelle mit, die sie ihnen zuvor übermittelt hat. 2Gleiches gilt in den Fällen…
§ 62 Abs. 3 JVollzDSG SLSaarländisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz Vom 4. Dezember 2019*
1Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder…
§ 25 Abs. 2 SächsJVollzDSGAuftragsdatenverarbeitung
In den Fällen des Absatzes 1 haben die Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz…
§ 54 Abs. 1 Nr. 6 JVollzDSG SLSaarländisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz Vom 4. Dezember 2019*
das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch die Justizvollzugsbehörden,
§ 184 Abs. 4 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Wird festgestellt, daß unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies dem Empfänger mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der…