§ 54 JVollzDSG SL
1Die Justizvollzugsbehörden erteilen den betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber, ob sie diese Personen betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. 2Bei einer Datenverarbeitung nach Satz 1 haben betroffene Personen darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
die verfügbaren Informationen zur Herkunft der Daten,
die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind,
die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch die Justizvollzugsbehörden,
das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anzurufen, sowie
Angaben zu den Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz.
Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
Von der Auskunftserteilung kann abgesehen werden, wenn die betroffenen Personen keine Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, obwohl ihnen das möglich und zumutbar wäre, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand, insbesondere bei nichtautomatisierten Verfahren, außer Verhältnis zu dem von den betroffenen Personen geltend gemachten Informationsinteresse steht.
Die Justizvollzugsbehörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 und 3 von einer Auskunft absehen, diese aufschieben oder einschränken.
1Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft. 2Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 53 Absatz 2 mit sich bringen würde. 3Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
1Werden die betroffenen Personen nach Absatz 5 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, können sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte für Datenschutz oder den Landesbeauftragten für Datenschutz ausüben. 2Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie die Landesbeauftragte für Datenschutz oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. 3Machen die betroffenen Personen von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen. 4Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz unterrichtet die betroffenen Personen darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat. 5Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Justizvollzugsbehörden nicht zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmen. 6Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken können. 7Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.
1Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. 2Dabei ist das Interesse der Gefangenen und anderer betroffener Personen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.
Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung.