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Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen von § 4 Absatz 1 erheben. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen sie nur unter den Voraussetzungen von § 4 Absatz 2 erheben.
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis zu erheben.
Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis und deren Mitwirkung ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür…
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis und Mitwirkung zu erheben. Eine Erhebung personenbezogener Daten…
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten…
Werden personenbezogene Daten bei einem Dritten oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind diese auf deren Verlangen auf den…
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Bei Dritten können…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.