§ 7 JVollzDSG SL
Erhebung bei betroffenen Personen
(1)
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis und deren Mitwirkung zu erheben.
(2)
Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis und deren Mitwirkung ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.