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Aufgehoben werden
unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Absatz 4 die §§ 1, 2, 4, 5 und 7 des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen,
die aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) als Landesrecht weitergeltenden Verordnungen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I Nr. 49 S. 381) und über die Erhebung der Hundesteuer vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I Nr. 49 S. 385).
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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