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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Kommunalabgaben
der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. § 370 Absatz 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
Der Versuch ist strafbar.
Für das Strafverfahren sind die §§ 385, 391, 393 bis 398 und 407 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer a) der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über…
1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich…
Ordnungswidrig handelt, wer als Entgeltpflichtiger die Hinterziehung nach Absatz 1 leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung…
Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für…
Ordnungswidrig handelt, wer als Entgeltpflichtiger die Hinterziehung nach Absatz 1 leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.