§ 7 Abs. 1 KAGGesetz Nr. 1074 - Kommunalabgabengesetz - KAG Vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998
1Die Gemeinden und Gemeindeverbände können die Umlagen, Beiträge und Abgaben, die sie an einen öffentlich-rechtlichen Verband oder an eine sonstige juristische…
§ 1 Abs. 2 KAGGesetz Nr. 1074 - Kommunalabgabengesetz - KAG Vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998
Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese Gesetze keine Bestimmung…
§ 1 Abs. 3 KAG NRWKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Bestimmungen der §§ 12 bis 22 a gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund…
§ 1 Abs. 1 SächsKAGGeltungsbereich
Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
§ 3 Abs. 1 SächsKAGVerwaltungsverfahren
Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit…