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Die Bereitschaftserklärung ist schriftlich abzugeben. Bei Leistungserbringern nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und Hilfsorganisationen, die auf Landesebene organisiert sind, ist sie von der Landesorganisation abzugeben.
Die Bereitschaftserklärung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich gegenüber der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde widerrufen werden. Die Frist läuft nicht ab, solange Katastrophenvoralarm oder Katastrophenalarm ausgelöst ist.
Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben.
Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden.
Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und private Hilfsorganisationen wirken nach Maßgabe ihrer Bereitschaftserklärung mit ihren zur Katastrophenbekämpfung…
Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und privaten Hilfsorganisationen müssen sich in der…
Die Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit von der oder dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr widerrufen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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