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Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die die Altersgrenze nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 erreicht haben und die sich mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr unter Berücksichtigung der körperlichen Eignung gemäß § 22a der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus zu einer weiteren Mitarbeit bereit erklärt haben und einer Feuerwehr angehören, die im Rahmen des Projekts „Feuerwehrensache - Die Feuerwehr der Zukunft - Generationsübergreifendes Projekt und Inklusion“ von der obersten Aufsichtsbehörde als Pilotfeuerwehr zugelassen ist, können bis zum 30. Juni 2017 weiterhin der Einsatzabteilung angehören.
Die Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit von der oder dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr widerrufen werden.
Bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellten Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr und ihrer…
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können nach Maßgabe dieser Verordnung einer oder mehreren Abteilungen nach Absatz 1 angehören. Teil 2 Aufnahme in die…
Über die Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach § 9.
Einer Freiwilligen Feuerwehr können auch Personen angehören, die freiwillig und ehrenamtlich zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach diesem Gesetz auf…
Für Leiterinnen, Leiter, stellvertretende Leiterinnen und stellvertretende Leiter der Feuerwehr gelten § 12 Absatz 7 und §§ 20 bis 22 entsprechend.
Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Angehörige in die Freiwillige Feuerwehr auf (Mitgliedschaft). Sie oder er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.