SächsKGSZuVO — InhaltsübersichtGesetzSachsengeltende Fassung§ 2 SächsKGSZuVOZuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des InnernSächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung § 1Die Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 2 des Kulturgutschutzgesetzes wird bei Leih- oder Depositalverträgen des Sächsischen Staatsarchivs auf dieses übertragen. § 1