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Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
im Freistaat Sachsen soll eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern gewährleistet und dadurch zu sozial tragbaren Pflegesätzen und Entgelten beigetragen werden,
die Patientenversorgung soll unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Morbidität und der demografischen Entwicklung durch ein funktional abgestuftes Netz möglichst gleichmäßig über das Gebiet des Freistaates Sachsen verteilter einander ergänzender Krankenhäuser sichergestellt und patientenzentriert organisiert werden,
die Vielfalt der Krankenhausträger im Freistaat Sachsen.
Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Findet sich kein anderer geeigneter Träger, sind die Landkreise oder Kreisfreien Städte verpflichtet, bedarfsgerechte Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben oder weiterzuentwickeln.
Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der…
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „ § 29a Weitere Pflichten der Krankenhausträger Der Krankenhausträger stellt die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß…
Der Krankenhausträger stellt die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 3 bis 5 Absatz 1 des Sächsischen Patientenmobilitätsgesetzes vom 2. April 2014…
Bei der Krankenhausplanung sind die in § 1 dieses Gesetzes und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele gegeneinander und untereinander…
Ziel des Gesetzes ist es, im Saarland eine bedarfsgerechte stationäre und teilstationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein flächendeckendes System…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.