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Die Krankenhausträger sind verpflichtet, dem zuständigen Staatsministerium die beabsichtigte Einstellung des Betriebes oder die beabsichtigte Änderung der Aufgabenstellung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandortes anzuzeigen. Das zuständige Staatsministerium beteiligt den Krankenhausplanungsausschuss und stellt gegenüber dem Krankenhausträger innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anzeige fest, ob die Maßnahme krankenhausplanerisch bedenklich ist. Die Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur dann umgesetzt werden, wenn innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist keine Bedenken festgestellt worden sind. Andernfalls ist der Versorgungsauftrag entsprechend den Feststellungen nach § 9 Absatz 1 umfassend zu erfüllen.
Die Krankenhausträger sind verpflichtet, dem zuständigen Staatsministerium auf Verlangen die für die Krankenhausplanung erforderlichen Angaben zu übermitteln und über alle dafür bedeutsamen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.
Die Krankenhausträger haben dem zuständigen Staatsministerium Baumaßnahmen, die krankenhausplanerisch bedeutsam sein können, mitzuteilen.
Bei unterjährigen Veränderungen, die aufgrund der Regelungen des § 6a Absätze 2, 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Krankenhausplanungsbehörde…
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen jeweils unverzüglich,…
Der Krankenhausträger hat eine Zielplanung zu erstellen, die dem zuständigen Staatsministerium auf Verlangen vorzulegen ist.
Die hinreichend konkrete Absicht zum Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Soweit der vollzogene…
Die Träger der nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehandlung zugelassenen Krankenhäuser und die Sozialleistungsträger sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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