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Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine ihrem Versorgungsauftrag entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten. Unbeschadet der Aufnahmekapazität und des Versorgungsauftrages sind die Krankenhäuser verpflichtet, Notfallpatienten zum Zwecke einer qualifizierten ärztlichen Erstversorgung aufzunehmen und gegebenenfalls die anschließende Weiterleitung zu veranlassen.
Die Krankenhäuser und die Integrierten Regionalleitstellen informieren einander über Aufnahmekapazitäten und entsprechende Bedarfe. Hierzu soll eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende digitale Lösung eingesetzt werden.
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Auskunftsstellen nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz auf Anfrage den Aufenthalt von Personen in ihrer Einrichtung zu bestätigen.
Die Krankenhausträger sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften dazu verpflichtet, Alarm- und Einsatzpläne für den Fall der Evakuierung der Krankenhäuser aufzustellen, fortzuschreiben und einzuüben.
Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und die Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen…
Die Krankenhäuser sind so zu führen, dass eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sichergestellt ist.
Die Krankenhäuser nehmen an der Notfallversorgung teil. Sie müssen organisatorisch und medizinisch zur Aufnahme und qualifizierten stationären Erstversorgung…
Die Integrierte Regionalleitstelle führt einen dem Stand der Technik entsprechenden digitalen Nachweis über die Dienstbereitschaft der Behandlungseinrichtungen,…
Träger von Hochschulkrankenhäusern und -kliniken sowie Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen worden sind, haben Alarm-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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