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Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die einer psychiatrischen Krankenhausbehandlung bedürfenden Patientinnen und Patienten aus einem nach Absatz 3 festgelegten Einzugsgebiet, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem die stationäre Behandlungsbedürftigkeit eingetreten ist, aufzunehmen und zu behandeln. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie sich unter den Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt ist auch der Aufenthalt in einer anderen stationären Einrichtung oder einer anerkannten Einrichtung. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung bei Unterbringungen in Maßregelvollzugseinrichtungen aufgrund strafrechtlicher Entscheidung.
Die Aufnahmeverpflichtung nach Absatz 1 beschränkt nicht das Recht der Patientinnen und Patienten auf freie Krankenhauswahl. Unberührt bleiben die Regelungen zur Notfallversorgung nach § 27 Absatz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser und Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 legt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in einem Einzugsgebietsplan im Benehmen mit den Krankenhausträgern und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Rechtsverordnung fest. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung des Krankenhausplanes im Sinne des Sächsischen Krankenhausgesetzes. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann in begründeten Fällen Krankenhäuser zeitlich befristet von der Vollversorgungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entbinden und sich daraus ergebende ergänzende Versorgungsverpflichtungen für andere Krankenhäuser festlegen. Die Entscheidung ergeht gegenüber den betroffenen Krankenhausträgern und wird im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.
Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich in dem Krankenhaus, das nach § 2 Abs. 2 für die Pflichtversorgung des Ortes zuständig ist, in dem der Patient seinen…
Die Krankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie die entsprechenden Fachabteilungen von…
Das Krankenhaus ist nach Maßgabe seiner stationären und teilstationären Behandlungsmöglichkeiten zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten verpflichtet; die…
Das Krankenhaus ist verpflichtet, entsprechend seiner Aufgabenstellung nach den durch Bescheid gemäß § 16 getroffenen Feststellungen im Krankenhausplan alle,…
Ist eine Person in einer anerkannten Einrichtung untergebracht, hat sie ebenfalls Anspruch auf medizinische Behandlung, soweit sie erforderlich ist. Ambulant…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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