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Auf Antrag einer Kirche soll die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung den Finanzämtern übertragen werden. Das Gleiche gilt für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, soweit zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten oder Lebenspartners eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird.
Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz und bei der Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft die entsprechenden Beträge innerhalb des Freistaats Sachsen einheitlich sind; die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Werte zu verständigen. Erfolgt zwischen den steuererhebenden Kirchen keine Einigung, wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen über eine mögliche Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter befinden.
Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. Die…
Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder…
Auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen hat das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium…
Auf Antrag einer Diözese der Römisch-Katholischen Kirche oder einer Evangelischen Landeskirche wird die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur…
Die Verwaltung der Kirchensteuern obliegt den in den Steuerordnungen bestimmten kirchlichen Stellen oder Behörden, soweit die Verwaltung nicht nach § 14 den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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