§ 10 Abs. 1 SächsKiStGSächsisches Kirchensteuergesetz
Auf Antrag einer Kirche soll die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch die für die…
Art. 17 Abs. 1 SN-5231Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe wird den Finanzämtern übertragen, wenn die…
§ 12 Abs. 1 KiStG-SaarGesetz Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar) Vom 25. November 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2015
Die Verwaltung der Kirchensteuern obliegt den in den Steuerordnungen bestimmten kirchlichen Stellen oder Behörden, soweit die Verwaltung nicht nach § 14 den…
§ 9 NRW-26715Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen hat das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium…