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Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
die Veranlagung, Erhebung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.
Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes…
Das Ministerium für Finanzen und Europa erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer durch die…
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter,…
In § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom…
Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, gelten die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.