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Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 18), die durch die Verordnung vom 30. März 1992 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes (Sächsische Kirchensteuerdurchführungsverordnung – SächsKiStDVO)“.
In § 1 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
§ 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen liegt, die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Freistaat Sachsen haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden. Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Prozentsatz der Kirchensteuer.“
Die Anlage wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Buchstaben b bis e durch die folgenden Buchstaben b bis d ersetzt: „b) Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Evangelisch-reformierte Kirche“.
Nummer 2 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst: „b) Bistum Görlitz
Bistum Magdeburg“.
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