§ 7 Abs. 1 SächsKiStGKonfessionsverschiedene Ehe
Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
§ 6 Abs. 1 NRW-26715Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Gehören Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Steuern gemäß…
§ 7 Abs. 1 NRW-26715Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, einer Steuern…
§ 8 Abs. 1 SächsKiStGGlaubensverschiedene Ehe
Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), erhebt diese Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person…