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Mindestschülerzahlen gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und Klassenobergrenzen gemäß § 4a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes ergeben sich aus Abschnitt 1 der Anlage.
die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4; dabei ist der für die entsprechende Schulart an Schulen in öffentlicher…
Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein;…
Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit“.
Nach der Angabe zu § 4 wird die Angabe „§ 4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenzen, Zügigkeit, Schulweg“ eingefügt.
Im Übrigen gelten die Richtwerte für die Klassenbildung gemäß § 5 Absatz 4 und der Anlage zur Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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