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Der Zuweisungsempfänger hat
acht Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung nachzuweisen und
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheids sämtliche die Verwendung der Zuweisung betreffenden Unterlagen als Originale, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern aufzubewahren.
Zur Aufbewahrung der Unterlagen können die nach den haushaltsrechtlichen oder handelsrechtlichen Regelungen zulässigen Speichermedien verwendet werden, wenn das Übertragungs-, Aufbewahrungs- und Wiedergabeverfahren diesen Regelungen entspricht.
Der Verwendungsnachweis ist nach einem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formular auf elektronischem Weg nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erbringen. Er besteht aus
einem nach den Förderbereichen und Fördergegenständen dieser Verordnung gegliederten Sachbericht,
dem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Erklärung über die Gesamtsumme der tatsächlichen Ausgaben und deren Gegenüberstellung zu der jeweiligen Zuweisung in den einzelnen Förderbereichen oder in den einzelnen Fördergegenständen sowie
einer Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung innerhalb des Bewilligungszeitraums.
Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuweisung und das erzielte Ergebnis kurz darzustellen.
Der Verwendungsnachweis nach Absatz 2 ist durch die Oberbürgermeisterin, den Oberbürgermeister, die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Landrätin, den Landrat oder deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.